Neuer Mietspiegel per Gesetz

Das ändert sich für Mieter und Vermieter

Im Bundesgesetzblatt wurde die Reform des Mietspiegelrechts (Mietspiegelreformgesetz – MsRG) am 10. August 2021 veröffentlicht. Der Mietspiegel ist eine der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB) im freien Wohnungsbau. Er wird von vielen Städten und größeren Gemeinden aufgestellt. Dabei gilt er räumlich nur für die jeweilige Stadt oder Gemeinde. Unterschieden wird noch zwischen einfachem und qualifiziertem Mietspiegel. Bisher gab es aber keine Verpflichtung, diesen Mietspiegel überhaupt aufzustellen.

Neu ist, dass nun per Bürgerlichen Gesetzbuch Städte ab 50.000 Einwohnern verpflichtet sind, einen Mietspiegel zu erheben. Dabei können die Ersteller zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Mietspiegel frei wählen. Während der qualifizierte auf einer repräsentativen Stichprobe beruht und auch wissenschaftlichen Grundsätzen standhält, ist für den einfachen Mietspiegel kein besonderes Verfahren vorgeschrieben. Die Ersteller haben bis zum 1.1.2023 Zeit, einen einfachen Mietspiegel zu erstellen, für einen qualifizierten Mietspiegel besteht die Übergangsfrist bis zum 1.1.2024.

Ein weiterer Vorteil des Mietspiegels besteht darin, dass die Mietpreisbremse, die den Anstieg bei Wiedervermietung auf zehn Prozent der ortsüblichen Vergleichsmieten begrenzt, nun überhaupt bzw. leichter umsetzbar ist.

Etwa 70 Städte und Gemeinden sind betroffen. Welche Auswirkungen das langfristig auf die Mieten hat, kann heute noch niemand absehen. Tatsache ist jedoch, das ein Mietspiegel den Markt nicht beeinflussen, sondern lediglich abbilden soll. Wenn der neue Mietspiegel den Markt beeinflussen wird, dann eher dadurch, das manche Vermieter vor Ablauf der Übergangsfrist noch Ihre Mieten per drei Vergleichsmieten erhöhen werden.

Wer es noch genauer wissen will, hier der Link zum Gesetzestext:

Schreiben Sie einen Kommentar