Die Kunst des Verkürzens: Restnutzungsdauergutachten als Wegweiser für nachhaltige Ressourcennutzung

Die Absetzung für Abnutzung, kurz AfA, im Immobiliensektor, dient in der Regel der Erhaltung und Entwicklung von nicht selbst genutztem Wohneigentum. Unter anderem soll die Wohnraumförderung im Privatbereich angekurbelt werden. Immobilieneigentümer, welche diesen Wohnraum zur Verfügung stellen, können somit einen bestimmten Prozentsatz der Anschaffungs- und Herstellungskosten jährlich steuerlich absetzen. Doch wie hoch ist dieser Prozentsatz eigentlich? Und welche Nutzungsdauer wird diesem Prozentsatz zu Grunde gelegt?

Fest steht, dass zuständige Finanzämter Immobilien prinzipiell mit einer Restnutzungsdauer von 50 Jahren bewerten, unabhängig davon ob Neubau, sanierter / unsanierter Altbau oder abbruchreife Immobilie. Je nachdem können zwischen 2 und 3 Prozent jährlich als Bemessungsgrundlage der AfA geltend gemacht werden. Die meisten Vermietenden wissen allerdings nicht, dass die Bewertung der Restnutzungsdauer durch die Erstellung eines Restnutzungsdauergutachtens durch einen Sachverständigen oftmals eine lohnende Investition sein kann und die Bemessung der AfA somit angepasst wird. Das bringt bare Münze bei der Steuererklärung.

Weiterhin dient das Wissen der Restnutzungsdauer als Entscheidungshilfe bei wichtigen Investitionen. Es ist von entscheidender Bedeutung bei langfristigen Geldanlagen in Gebäude die Restnutzung zu kennen, um somit fundierte Entscheidungen zu treffen und potenzielle Risiken zu minimieren.

Wann sich so ein Gutachten wirklich lohnt und welche Möglichkeiten den Eigentümern von Immobilien somit aktuell zur Verfügung stehen, darauf gehen die Sachverständigen von -Der Gutachter-,
Lars Kurjo & Thomas Lehmann, beim Immobilienstammtisch am 20.06.2023 ein.

Schreiben Sie einen Kommentar